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   VG Freiburg, 26.10.2020 - 3 K 3340/20   

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VG Freiburg, 26.10.2020 - 3 K 3340/20 (https://dejure.org/2020,36708)
VG Freiburg, Entscheidung vom 26.10.2020 - 3 K 3340/20 (https://dejure.org/2020,36708)
VG Freiburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2020 - 3 K 3340/20 (https://dejure.org/2020,36708)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Antrag gegen die Maskenpflicht abgelehnt - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20

    Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten

    Auszug aus VG Freiburg, 26.10.2020 - 3 K 3340/20
    Rechtsgrundlage für die Maskenpflicht ist voraussichtlich § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 23 ff.).

    Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 26 und vom 22.10.2020 - 1 S 3201/20 -, jeweils m.w.N.; ausf. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 20 ff.).

    Mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 liegt unstreitig eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 23; vgl. auch Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 26.10.2020), die auch im Stadtgebiet Tuttlingens festgestellt wird.

    Im Hinblick auf die bundes- und landesweit ansteigenden Fallzahlen der COVID-19-Erkrankungen und das damit verbundene Risiko der Überlastung des Gesundheitssystems (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 45 f., 50) dürfte in der Stadt Tuttlingen bei Begegnungen unterhalb des Mindestabstands von 1, 50 m nach § 2 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO grundsätzlich eine hinreichend konkrete Gefahr (vgl. zu diesem Erfordernis für den Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung Kießling, a.a.O., § 32 Rn. 14 m.w.N.) der Verbreitung von COVID-19 anzunehmen sein.

    Die Antragsgegnerin verfolgt damit das legitime Ziel, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen, Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung aufrecht zu erhalten und somit das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 32 und vom 22.10.2020 - 3201/20 -, UAS 15 f.).

    Zur Erreichung dieses Zieles ist das von der Antragsgegnerin gewählte Mittel, im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzuschreiben, vor dem Hintergrund des aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand voraussichtlich geeignet, wie sich insbesondere aus der aktuellen Einschätzung des gem. § 4 IfSG zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und dahingehender Analysen und Forschungen berufenen Robert-Koch-Instituts ergibt (vgl. hierzu eingehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 33 ff. und vom 22.10.2020 - 3201/20 -, UAS 17 ff.).

    Hinzu kommt, dass die Maßnahme im Wesentlichen nur einen zentralen Straßenzug in der Innenstadt und mithin einen räumlich eng beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft, und der Antragsteller den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen kann, etwa indem er den betreffenden Bereich auf dem Weg von und in seine Kanzlei umgeht und persönliche Einkäufe durch eine Verringerung der Frequenz und die Inanspruchnahme von Angeboten des Fernhandels reduziert (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 49 f. m.w.N.).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013; eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache insbesondere angesichts der befristeten Geltung der angegriffenen Maßnahme bis zum 30.11.2020 (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 11.03.2020, a.a.O., Rn. 59; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22.03.2020, a.a.O., Rn. 16; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 95 und vom 22.10.2020 - 3201/20 -, UAS 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 1 S 3201/20

    Corona-Krise; Maskenpflicht im Schulunterricht gemäß CoronaVSchulV BW 6; Fassung:

    Auszug aus VG Freiburg, 26.10.2020 - 3 K 3340/20
    Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 26 und vom 22.10.2020 - 1 S 3201/20 -, jeweils m.w.N.; ausf. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 20 ff.).

    Nach den seit Mitte März 2020 andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer zunächst merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit wieder die Gefahr, dass ohne weitere Maßnahmen die inzwischen wieder deutlich erhöhte Infektionsgeschwindigkeit sehr schnell weiter zunimmt, zurzeit noch in Grenzen bestehende Steuerungsmittel wie behördliche Kontaktnachverfolgungen wegfallen und es in der Folge zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 S 3201/20 -, UAS 21 f. m.w.N.).

  • VG Schleswig, 22.03.2020 - 1 B 17/20

    Verlassen des Ortes der Nebenwohnung - Eilantrag gegen Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Freiburg, 26.10.2020 - 3 K 3340/20
    Es ist daher sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 32; vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 11.03.2020 - B 7 20.223 -, juris Rn. 45; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22.03.2020 - 1 B 17/20 -, juris Rn. 6).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013; eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache insbesondere angesichts der befristeten Geltung der angegriffenen Maßnahme bis zum 30.11.2020 (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 11.03.2020, a.a.O., Rn. 59; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22.03.2020, a.a.O., Rn. 16; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 95 und vom 22.10.2020 - 3201/20 -, UAS 27).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Freiburg, 26.10.2020 - 3 K 3340/20
    Es ist daher sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 32; vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 11.03.2020 - B 7 20.223 -, juris Rn. 45; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22.03.2020 - 1 B 17/20 -, juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VG Freiburg, 26.10.2020 - 3 K 3340/20
    Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 26 und vom 22.10.2020 - 1 S 3201/20 -, jeweils m.w.N.; ausf. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 20 ff.).
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Freiburg, 26.10.2020 - 3 K 3340/20
    Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt bei solchen Dauerverwaltungsakten ist daher nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern vielmehr der Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung, da der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zu Grunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis ständig neu konkretisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris; Beschluss vom 09.07.2019 - 6 B 2.18 -, juris Rn 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 ME 104/20 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 29.11.1979 - 3 C 103.79
    Auszug aus VG Freiburg, 26.10.2020 - 3 K 3340/20
    Dementsprechend kann ein rechtmäßig erlassener Dauerverwaltungsakt durch eine Änderung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig werden (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - 3 C 103.79 -, juris Rn. 78; Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL, Stand: Jan. 2020, § 113 Rn. 264 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.07.2019 - 6 B 2.18

    Divergenzzulassung; Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Verwaltungsrechtsweg;

    Auszug aus VG Freiburg, 26.10.2020 - 3 K 3340/20
    Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt bei solchen Dauerverwaltungsakten ist daher nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern vielmehr der Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung, da der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zu Grunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis ständig neu konkretisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris; Beschluss vom 09.07.2019 - 6 B 2.18 -, juris Rn 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 ME 104/20 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 4 ME 104/20

    Aufschiebende Wirkung; Baugenehmigung; Dauerverwaltungsakt; Feststellungswirkung;

    Auszug aus VG Freiburg, 26.10.2020 - 3 K 3340/20
    Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt bei solchen Dauerverwaltungsakten ist daher nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern vielmehr der Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung, da der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zu Grunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis ständig neu konkretisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris; Beschluss vom 09.07.2019 - 6 B 2.18 -, juris Rn 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 ME 104/20 -, juris Rn. 12).
  • VG Freiburg, 19.05.2022 - 4 K 689/21

    Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Internet - Corona: Abstandsunabhängige

    Dies zugrunde gelegt war die Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 9 Corona-Verordnung a.F., wonach in Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden musste, sofern ein Abstand von 1, 5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden konnte, kein eindeutig gleich geeignetes Mittel (vgl. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 26.10.2020 - 3 K 3340/20 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 30.10.2020 - 5 K 3403/20 -, juris Rn. 13; ebenso - zu den jeweiligen Landesverordnungen - VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 B 126/20 -, juris Rn. 11; VG Osnabrück, Beschluss vom 29.10.2020 - 3 B 77/20 -, juris Rn. 29; VG Neustadt, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2020 - 29 L 2277/20 -, juris Rn. 58; VG Gera, Beschluss vom 01.12.2020 - 3 E 1801/20 -, juris Rn. 37ff.; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.2020 - 16 K 5206/20 -, juris Rn. 45ff.).
  • VG Freiburg, 15.01.2021 - 4 K 6/21

    Coronapandemie: Prozesskostenhilfe bewilligt für Klage gegen Maskenpflicht in

    Soweit Verwaltungsgerichte vereinzelt die Erforderlichkeit einer von der Einhaltung eines Mindestabstandes unabhängigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fußgängerbereichen in Zweifel gezogen haben (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris, Rn. 11, 12; VG Stuttgart, Beschl. v. 10.11.2020 - 16 K 5206/20 -, juris, Rn. 44 ff., offen gelassen bei VG Regensburg, Beschl. v. 18.11.2020 - RN 14 S 20.2756 -, juris, Rn. 64), vermag dem die Kammer mit der deutlichen Mehrzahl der veröffentlichten einschlägigen Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte nicht zu folgen (wie auch VG Freiburg, Beschl. v. 26.10.2020 - 3 K 3340/20 -, juris, Rn. 12; VG Freiburg, Beschl. .v. 30.10.2020 - 5 K 3403/20 -, juris, Rn. 13; VG Gera, Beschl. v. 01.12.2020 - 3 E 1801/20 -, juris, Rn. 37 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2020 - 29 L 2277/20 -, juris, Rn. 58, allerdings unter Hinweis auf den dort auch zeitlich beschränkten Geltungsbereich; VG Neustadt, Beschl. 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, juris, Rn. 21).
  • VG Freiburg, 30.10.2020 - 5 K 3403/20

    Maskenpflicht in einer Allgemeinverfügung

    Mit dem Vorbringen, der Antragsgegner habe die Maskenpflicht auf Zeiträume beschränken müssen, bei denen die Gefahr bestehe, dass ein Abstand von 1, 5 m nicht eingehalten werde, ist eine Verletzung eigener Rechte nicht dargelegt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt der Erfolg seines Widerspruchs jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 26.10.2020 - 3 K 3340/20 -).
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